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Wer regelmäßig längere Strecken zurücklegen muss, entscheidet sich immer häufiger für ein S-Pedelec, auch als Speed Pedelec bekannt. Doch Vielen ist im Vorfeld nicht bewusst, dass es sich dabei keineswegs mehr um ein Fahrrad, sondern bereits um ein Kleinkraftrad handelt, wodurch rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Dazu gehört ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen.
Wenn Sie darüber nachdenken, ein S-Pedelec zu erwerben, dann bestellen Sie bei uns von E-Bikeschutz Ihr S-Pedelec Nummernschild.
Klassische Pedelecs (Pedal Electric Cycles) können eine motorunterstützte Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen. Wird die Höchstgeschwindigkeit erreicht, schaltet sich der Motor automatisch ab. Aufgrund dieser Höchstgeschwindigkeit werden klassische Pedelecs als Fahrrad eingestuft, wodurch für die Fahrer weder eine Helm- noch Kennzeichenpflicht besteht.
Das S-Pedelec erreicht hingegen eine motorunterstützte Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h und gilt dadurch nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad. Für dessen Nutzung wird mindestens ein Führerschein der Klasse AM benötigt. Außerdem ist ein gesetzliches Mindestalter von mindestens 15 Jahren für den Fahrer vorgeschrieben. Darüber hinaus ist der Fahrer nicht nur verpflichtet, sein Kleinkraftrad entsprechend zu versichern und ein gültiges S-Pedelec Kennzeichen anzubringen, sondern auch einen Helm zu tragen sowie einen Rückspiegel zu montieren.
Im Gegensatz zu Autos und Motorrädern müssen die Kleinkrafträder nicht gesondert zugelassen werden, es genügt eine Betriebserlaubnis sowie ein gültiges S-Pedelec Versicherungskennzeichen. Die Gültigkeit von Ihrem S-Pedelec Kennzeichen besteht dabei immer bis zum letzten Februartag im Folgejahr, sodass der Stichtag für den Wechsel jährlich der 1. März ist.
Das S-Pedelec Kennzeichen setzt sich aus drei Ziffern und drei Buchstaben zusammen. Darüber hinaus wird die S-Pedelec Kennzeichen-Farbe (schwarz, blau und grün) jährlich gewechselt – so ist blau beispielsweise die gültige Farbe des Kennzeichens im Jahr 2021.
Gut zu wissen: Gem. § 27 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) muss das S-Pedelec Kennzeichen nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte an der Rückseite des Kleinkraftrades angebracht werden. Es reicht also nicht, das S-Pedelec Kennzeichen lediglich zu besitzen oder bei sich zu führen, denn Verstöße können gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Dass das S-Pedelec Kennzeichen dauerhaft und sichtbar angebracht werden muss, ist kein Zufall. Denn wer ein S-Pedelec fährt, darf Radwege sowohl innerorts als auch außerorts nicht benutzen. In Gegenrichtung für den Fahrradverkehr freigegebene Einbahnstraßen sind für S-Pedelecs genauso verboten, wie Fußgängerzonen und Parks.
Fahrradstraßen dürfen von S-Pedelecs nur dann befahren werden, wenn ein Zusatzschild für Krafträder oder für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr die Nutzung ausdrücklich regelt. Nachzulesen ist das in der StVO, Verkehrszeichen 244.1. Widerrechtliche Radwegnutzungen werden inzwischen von der Polizei sicher erkannt und je nach Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder, bei nicht angebrachtem S-Pedelec Kennzeichen, als Straftat geahndet.
Ein S-Pedelec kann den Alltag für viele Menschen, aber gerade für Pendler, enorm erleichtern. Da das S-Pedelec aber nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad gilt, gelten besondere straßenrechtliche Regelungen. Natürlich müssen Sie auch einen gültigen Führerschein besitzen und das Mindestalter erreicht haben. Achten Sie stets auf ein gültiges, gut sichtbares S-Pedelec Kennzeichen, eine typgerechte Versicherung und tragen Sie einen Helm.
Denken Sie auch daran, dass das Kennzeichen bei S-Pedelecs jährlich gewechselt wird und bestellen Sie Ihr Kennzeichen rechtzeitig bei uns.
Haben Sie Fragen zu S-Pedelec Kennzeichen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf!